Service
Nachfolgend finden Sie wichtige Infos für Mitglieder und Arbeitgeber sowie hilfreiche Tools.
Infos für Mitglieder
§ 7 Befreiungsantrag (für Befreiungen von der Mitgliedschaft nach § 6)
gem. Abs. 1 muss der Befreiungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für die Befreiung gestellt werden
§ 10 Beginn, Ende und Weiterführung der
Mitgliedschaft
gem. Abs. 2 Satz 2 bleibt die Mitgliedschaft
aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
ab dem Ausscheiden (aus der Kammer und damit aus dem Versorgungswerk)
beantragt und nicht Pflichtmitglied in einem anderen berufsständischen
Versorgungswerk wird
gem. Abs. 3 Satz 2 bleibt die Mitgliedschaft aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Ausscheiden (wegen des Wechsels in das Wirtschaftsprüferversorgungswerk) beantragt
§ 12 Abs. 3 Ermäßigung der Beiträge (bei selbstständiger Existenzgründung)
gem. § 12 Abs. 4 Satz 2 kann der Antrag nach Abs. 3 nur innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden
§ 17 Nachversicherung
gem. Abs. 3 ist der Antrag auf Nachversicherung innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung (also aus dem Beamtenverhältnis) zu stellen
§ 18 Überleitung der Beiträge
gem. Abs. 5 muss die Überleitung der Beiträge innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft beantragt werden
§ 20 Altersrente
gem. Abs. 3 Satz 3 muss der Antrag auf Aufschiebung der Rente oder der Antrag auf Weiterzahlung der Beiträge vor Vollendung der Altersgrenze aus Absatz 1 bzw. 1a gestellt werden
§ 23 Kinderbetreuungszeiten
gem. Abs. 1 wird die Kinderbetreuungszeit berücksichtigt, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Monaten ab der Geburt des Kindes schriftlich anzeigt, dass es die Betreuung übernimmt und nachweist, dass das Kind von ihm abstammt
§ 24 Rehabilitationsmaßnahmen
gem. Abs. 1 Satz 2 ist der Zuschuss rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen
§ 38 Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
gem. Abs. 4 Satz 6 erfolgt eine Kürzung nicht, soweit das Mitglied oder der Leistungsberechtigte den Kapitalwert des im Rahmen der externen oder internen Teilung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründeten oder übertragenen Anrechts binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts zur externen oder internen Teilung erstattet hat
§ 172 a SGB VI Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.
§ 173 SGB III Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
(1)
Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf
1.
Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und
2.
Erstattung der von der Leistungsbezieherin oder vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leistungsbeziehers erstattet.
(2)
Die Bundesagentur übernimmt höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
(3)
Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte. Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.
(4)
Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.
§ 47 a SGB V Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen (ab 01.01.2016)
(1)
Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.
(2)
Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.
§ 186 SGB VI Nachversicherung von Beamten bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
(1)
Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
2. innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der
Voraussetzungen für die Nachversicherung auf Grund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser
Einrichtung werden.
(2)
Nach dem Tode von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
1. überlebenden Ehegatten,
2. den Waisen gemeinsam,
3. früheren Ehegatten.
(3)
Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.
Die berufsständischen Versorgungswerke sind durch die VO (EG) Nr. 647/2005 vom 13.04.2005 (ABI. EU 117/1 vom 04.05.2005) in den sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71, die die Systeme der sozialen Sicherheit in Europa koordiniert, einbezogen worden. Durch Art. 1 Nr. 9 VO (EG) Nr. 647/2005 ist ein Art. 95 f in die VO (EWG) Nr. 1408/71 eingefügt worden, der folgende wichtige Übergangsvorschriften enthält:
- Hat ein Rentner des Versorgungswerks die in einem Drittstaat erforderliche Wartezeit bislang nicht erfüllen können, hat der ausländische Versicherungsträger nunmehr die im Versorgungswerk zurückgelegten Zeiten als wartezeiterfüllend zu berücksichtigen (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71).
- Hat ein ehemaliges Mitglied des Versorgungswerks die im Versorgungswerk erforderliche Wartezeit bislang nicht erfüllen können ‑betrifft nur ehemalige Mitglieder auf Antrag gem. § 9 Abs. 1 der Satzung‑, hat das Versorgungswerk nunmehr die bei einem Versicherungsträger im Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 zurückgelegten Versicherungszeiten als wartezeiterfüllend zu berücksichtigen (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71).
- Hat ein ehemaliges Mitglied des Versorgungswerks eine Kapitalabfindung oder eine Beitragserstattung erhalten, so leben diese abgegoltenen Ansprüche nicht wieder auf (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71).
- Rentner des Versorgungswerks, die bereits vor dem 01.01.2005 eine Rente des Versorgungswerks bezogen haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente unter Berücksichtigung der ausländischen Zeiten beantragen (Art. 95 f Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71). Wenn die Neuberechnung erfolgt ist, haben die Betroffenen ein Wahlrecht. Sollte im Einzelfall die Regelung nach der alten Rechtslage günstiger sein, so kann der Betroffene trotz Neuberechnung weiter die Gewährung nach altem Recht verlangen. Die Neuberechnung erfolgt ausschließlich auf Antrag und nicht von Amtswegen.
- Beantragt der Betroffene erstmalig Leistungen (Art. 95 f Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71) oder begehrt er eine Neuberechnung (Art. 95 f Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1408/71) innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem 01.01.2005, so gelten nicht die nationalen Verjährungs- oder Ausschlussfristen (Art. 95 f Abs. 6 VO (EWG) Nr. 1408/71). Vielmehr bewirkt hier der Antrag, der binnen dieser Zweijahresfrist gestellt wird, dass die neuen Leistungen seit dem 01.01.2005 verlangt werden können. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellt, müssen diese Ansprüche erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden (Art. 95 f Abs. 7 VO (EWG) Nr. 1408/71).
- Es werden keine Ansprüche für einen Zeitraum vor dem 01.01.2005 begründet (Art. 95 f Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71). Berücksichtigt werden auch solche Zeiten, die vor dem 01.01.2005 zurückgelegt wurden, so dass Leistungen für die Zukunft unter Berücksichtigung der Vergangenheit gewährt werden (Art. 95 f Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71).
Infos für Arbeitgeber
Dieses Meldeverfahren wurde ab 01.01.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. 2007, S.3024 ff. erweitert (§ 28a Abs. 10 und 11 SGB IV).
Für wen müssen Sie Daten melden?
Daten sind zu melden für alle Beschäftigten, die
1.
Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und
2.
von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Beschäftigung zugunsten der Mitgliedschaft im berufständischen Versorgungswerk befreit sind.
An wen müssen Sie Daten melden?
Neben den Meldungen an die Einzugsstellen (DEÜV) müssen künftig für Beschäftigte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind, zusätzlich auch Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen in elektronischer Form übermittelt werden. Die gemeinsame Annahmestelle für alle berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist die DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH, Berlin), die die Daten dann an die jeweils zuständigen Versorgungseinrichtungen weiterleitet.
Was müssen Sie melden?
An die Annahmestelle (DASBV) müssen Sie alle Meldungen übermitteln, die Sie auch an die Einzugsstellen (Krankenkassen) schicken. Zusätzlich müssen Sie die Beitragsmeldungen monatlich in elektronischer Form übersenden.
Ab wann müssen Sie Daten melden?
Die DEÜV-Meldungen müssen Sie für alle Meldegründe ab dem 1. Januar 2009 auch an die DASBV senden, die monatlichen Beitragsmeldungen erstmals für den Abrechnungszeitraum Januar 2009.
Was sollten Sie zusätzlich beachten?
1.
Mitgliedsnummer der Beschäftigten
Bei der elektronischen Übertragung
personenbezogener Daten sind strenge datenschutzrechtliche Auflagen
einzuhalten. Aus diesem Grund musste die Mitgliedsnummer Ihrer
Beschäftigten, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
versichert sind, erweitert werden. Soweit Sie bisher schon die
Mitgliedsnummer des Versorgungswerks in Ihrem Lohnbuchhaltungsprogramm
führen, müssen Sie die Mitgliedsnummer entsprechend ändern. Nachdem die
erweiterte Mitgliedsnummer Bestandteil des neuen gesetzlichen
Meldeverfahrens ist, müssen Sie die neue Nummer auch einpflegen, wenn
Sie die Mitgliedsnummer Ihrer Mitarbeiter bisher nicht erfasst haben.
Die erweiterte Mitgliedsnummer erhalten Sie von Ihren Mitarbeitern. Sie entspricht folgendem Muster: 1234501070x
(bisherige Mitgliedsnummer, BVNr. des Versorgungswerks 070 und einstellige Prüfziffer)
Sie können diese erweiterte Mitgliedsnummer aber über folgenden Link auch anhand der bisherigen Mitgliedsnummer ermitteln:
Tool für erweiterte Mitgliedsnummer
2.
Aktualisierung Ihres Lohnbuchhaltungsprogramms
Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig beim Hersteller Ihres Lohnbuchhaltungsprogramms darüber zu informieren, ob und wann er die neuen gesetzlichen Regelungen in das Programm integriert, damit Sie Ihrer erweiterten Meldepflicht ab 1. Januar 2009 möglichst unkompliziert nachkommen können. Wenn Ihr Lohnbuchhaltungssystem die direkte Anbindung zur DASBV nicht unterstützt oder Sie bisher Ihre Daten nur nach manueller Eingabe elektronisch an die Einzugsstellen der Sozialversicherung übertragen haben, können Sie ab dem Jahreswechsel die angepasste Meldemaske sv.net/online nutzen, um die Daten an die DASBV zu übermitteln.
3.
Betriebsnummer Versorgungswerks
Bei Ihren elektronischen Meldungen an die DASBV müssen Sie künftig auch die Betriebsnummer des Versorgungswerks der Steuerberater in Baden-Württemberg angeben. Diese lautet: 68296965
4.
Überweisung der Beiträge
Die DASBV ist nur zuständig für die Entgegennahme
der elektronischen Meldungen, nicht aber für den Zahlungsverkehr. Sie
müssen die Rentenversicherungsbeiträge für die betroffenen Beschäftigten
daher weiterhin direkt an das Versorgungswerk zahlen, soweit die
Beiträge nicht über Ihre Beschäftigten an das Versorgungswerk gezahlt
werden.
Geben Sie bei Überweisungen im Verwendungszweck bitte stets Ihre eigene Betriebsnummer und den Abrechnungszeitraum an.
5.
Bisherige Meldeverfahren
Das bisherige technisch unterstützte Meldeverfahren über Datev an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen wird zum Jahreswechsel eingestellt. Meldungen für Abrechnungszeiträume ab Januar 2009 können nur im neuen Verfahren erfolgen.
Allgemeine Informationen über die Annahmestelle
der berufsständischen Versorgungseinrichtungen finden Sie unter der
Internetadresse
www.dasbv.de.
Erweiterte Mitgliedsnummer
Hier finden Sie die Möglichkeit, eine erweiterte Mitgliedsnummer zu erzeugen.