Häufige Fragen (FAQ)

 

Mit einem Klick finden Sie hier die Antworten auf häufig gestellte Fragen.

 

Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen im Versorgungswerk beitragspflichtig ist. Sie wird jährlich von der Vertreterversammlung festgesetzt und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie beträgt seit dem 01.01.2024 monatlich € 7.550,00.

 

Der Beitragssatz bezeichnet den Prozentsatz, mit dem der Beitrag berechnet wird. Er wird jährlich von der Vertreterversammlung festgesetzt und entspricht dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.01.2018 beträgt er unverändert 18,6 %.

 

Der Regelpflichtbeitrag entspricht dem Produkt von Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz und beträgt seit dem 01.01.2024 € 1.404,30. Dieser Beitrag entspricht dem 10/10-Beitrag. Er wird festgesetzt, wenn keine andere Beitragsfestsetzung nach § 11 Abs. 2 bzw. §§ 12-14 beantragt wird.

 

Mitglieder, deren Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können den Beitrag nach ihrem Einkommen niedriger festsetzen lassen. Das setzt einen Antrag nach § 11 Abs. 2 und die Vorlage der notwendigen Unterlagen gemäß § 11 Abs. 2a voraus.

 

Bei angestellten Steuerberatern genügt als Nachweis die elektronische Entgeltmeldung des Arbeitgebers oder eine Kopie der Gehaltsabrechnung bzw. der SV-Meldung, wenn aus dieser das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ersichtlich ist. Die bloße Mitteilung des Gehalts oder der angekündigten Beitragshöhe reicht nicht aus. Wird zusätzlich noch eine selbstständige Nebentätigkeit ausgeübt, sind außerdem die nachfolgend aufgeführten Einkommens-nachweise für selbstständige Steuerberater einzureichen.

 

Bei selbstständiger Tätigkeit werden bis zum Ablauf der ersten zwei vollen Kalenderjahre der Selbstständigkeit die Beiträge nach dem tatsächlichen Einkommen festgesetzt. Hier reicht uns vorab eine Schätzung des Einkommens. Der Einkommensteuerbescheid ist dann nachzureichen. Ab dem dritten Kalenderjahr wird dann gemäß § 11 Abs. 2a Ziffer 1 der Satzung der Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Befreiung ausgesprochen mit der Vorgabe, dass im Versorgungswerk entsprechende Beiträge gezahlt werden. Dort wäre der Beitrag aus Sonderzahlungen nach § 23 a SGB IV zu bemessen. Deshalb wendet das Versorgungswerk dieses Verfahren entsprechend an. Ist in den vorangegangenen Monaten ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt worden, so stehen noch Differenzen zur Verfügung, die der Beitragsbemessung unterworfen werden. Im Jahresdurchschnitt wird dadurch ein Beitrag erreicht, der dem Beitragssatz aus dem Jahresentgelt entspricht.

 

Wer allerdings über ein Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verfügt und zusätzliche Sonderzahlungen erhält, muss diese nicht der Beitragsbemessung unterwerfen. Er hat aber die Möglichkeit gemäß § 14 der Satzung zusätzliche Beiträge zu leisten. Das setzt allerdings einen schriftlichen Antrag, der nur in die Zukunft wirkt, voraus.

 

Ganz anders verhält es sich, wenn das Arbeitsentgelt eines Mitglieds erhöht wurde. Hier wird das Entgelt natürlich nicht auf die voran gegangenen Monate verteilt.

 

Das Versorgungswerk ist nicht die gesetzliche Rentenversicherung. Dort sind die Krankenkassen durch den Bundesgesetzgeber als Einzugsstellen bestimmt. Für das Versorgungswerk können sie diese Funktion nicht übernehmen, denn es ist vom Landesgesetzgeber errichtet. Insoweit ist also beim Arbeitgeber in der Gehaltsbuchhaltung eine Trennung notwendig, er ist zwar seit 01.01.2009 gem. § 28 a Abs. 10 und 11 SGB IV meldepflichtig, aber nicht zahlungspflichtig. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Arbeitgeber kraft Gesetzes verpflichtet, die von ihm selbst zu tragende Hälfte zusammen mit der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Hälfte an die Einzugsstelle abzuführen, ohne dass die Deutschen Rentenversicherung Bund hierzu etwas unternehmen muss. Die Einzugsstelle leitet die gezahlten Beiträge pauschal dorthin weiter. Der Arbeitnehmer selbst hat mit dem Zahlungsvorgang überhaupt nichts zu tun. Im Versorgungswerk dagegen ist das Mitglied selbst zahlungspflichtig - auch wenn es angestellt tätig ist. Darüber hinaus muss jeder Beitrag vom Versorgungswerk festgesetzt werden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen hier also für jeden Beitrag Versorgungswerk und Arbeitnehmer tätig werden. Das bedeutet natürlich eine erhebliche Umgewöhnung. Vor allem bedeutet das dann beiderseits einen zusätzlichen Arbeitsaufwand, wenn das Einkommen monatlich wechselt. Dennoch versucht das Versorgungswerk, den Belangen des Mitglieds weitestgehend Rechnung zu tragen. Selbstverständlich kann das Mitglied seinen Arbeitgeber anweisen, den Beitrag an das Versorgungswerk für das Mitglied zu bezahlen. Das Versorgungswerk ist auch berechtigt, bei wechselnden Einkünften die elektronische Entgeltmeldung des Arbeitgebers als Grundlage für die jeweils neue Beitragsfestsetzung zu verwenden. Allerdings sollte das Mitglied sich darüber im Klaren sein, dass Unregelmäßigkeiten aus der Zahlung zu seinen Lasten gehen. Das Versorgungswerk kann sich bezüglich der Beitragszahlung nicht mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen: mit ihm hat es keine Rechtsbeziehungen. Auch deswegen empfiehlt es sich, die monatliche Beitragszahlung selbst mit zu überwachen und auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Denn sie ist Grundlage für die eigenen Anwartschaften: Leistungen können nur aus gezahlten Beiträgen gewährt werden.

 

Berufsanfänger haben in den ersten 36 Berufsmonaten ab Bestellung (wenn sie ausschließlich selbstständig sind und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) die Möglichkeit der Halbierung des Regelpflichtbeitrags oder des einkommensabhängigen Beitrags gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung. Das setzt allerdings einen schriftlichen Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Existenzgründung voraus.

 

Der Beitrag richtet sich grundsätzlich nach dem Arbeitseinkommen. Allerdings besteht die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge gem. § 14 der Satzung zu bezahlen. Auch hierfür sieht die Satzung aber Einschränkungen vor. Es muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Bloße Einzahlung allein reicht also nicht aus. Das Versorgungswerk prüft dann die Voraussetzungen des § 14 und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Der Antrag bindet bis auf Widerruf. Dadurch soll eine gewisse Stetigkeit erzeugt werden. Es ist also nicht möglich, monatlich Zahlungen mit wechselnder Höhe zu leisten, solange nicht die Gehaltshöhe selbst Schwankungen unterliegt. Wer also zusätzliche Beiträge bezahlen will, der sollte sich überlegen, welchen zusätzlichen Betrag er monatlich bezahlen will, um dann einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dass es sich grundsätzlich empfehlen kann, zusätzliche Beiträge zu bezahlen, ergibt die Darstellung zur Berechnung der eigenen Anwartschaften. Eine rückwirkende Zahlung zusätzlicher Beiträge vor Antragstellung ist nicht möglich! Vorauszahlungen können nur für bereits festgesetzte Beiträge im laufenden Kalenderjahr erfolgen.

 

Die Anwartschaft ist kein Buch mit sieben Siegeln. Jedes Jahr versendet das Versorgungswerk eine Anwartschaftsberechnung. Sie erscheint nur dem flüchtigen Leser undurchsichtig. Die Anwartschaft ist vielmehr leicht zu berechnen. Faktoren sind Dauer und Höhe von Beitragszahlungen sowie die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks. Die Dauer wird in Versicherungsjahren gemessen; sie sind in § 22 Abs. 3 der Satzung näher bezeichnet. Wer z. B. 36 Monate Beiträge gezahlt hat, kann drei Versicherungsjahre rechnen. Für die Berufsunfähigkeitsrente werden zusätzliche Jahre hinzu gezählt, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres verbleiben (Zurechnungszeit). Auch sie zählt als Versicherungszeit. Sie bewirkt, dass von Anfang an eine hohe Anwartschaft besteht. Ist die Versicherungszeit ermittelt, so kommt es auf den eintrittsaltersabhängigen Faktor und persönlichen Beitragsquotienten an. Er ist der Durchschnitt aller monatlichen Quotienten während der ganzen Beitragszeit. Das Mitglied ist nicht nur auf Schätzungen angewiesen; der exakte Betrag ist leicht zu ermitteln. Wer immer ein Zehntel des Regelpflichtbeitrages gezahlt hat, hat einen Quotienten von 0,1. Wer immer den Regelpflichtbeitrag bezahlt, kann einen Quotienten von 1 für sich verbuchen. Die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks wird durch den Rentensteigerungsbetrag markiert, der in § 22 Abs. 2 der Satzung definiert wird (seit 01.01.2016 beträgt er weiterhin € 43,75).

 

Ein Beispiel für die Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente kann wie folgt lauten: ein Steuerberater kommt mit 30 Lebensjahren in das Versorgungswerk und damit erstmals in die berufsständische Versorgung für den Berufsstand. Er wählt nach § 12 Abs. 3 der Satzung eine Halbierung des Regelpflichtbeitrages. Der persönliche Beitragsquotient beträgt also 0,5. Der eintrittsaltersabhängige Faktor ist 2,8. Nach dem Ende des ersten Beitragsjahres berechnet er seine Anwartschaft. Bis zum 60. Lebensjahr verbleiben 29 Jahre Zurechnungszeit. Die Summe der Versicherungsjahre beträgt also 30 Jahre (nämlich 1 + 29). Nun ist die Rente leicht auszurechnen: sie beträgt 43,75 € * 30 * 2,8 * 0,5 = 1.837,50 € monatlich.

 

Wer den vollen Beitrag bezahlt, erhält immerhin 3.675,00 €. Diese Anwartschaft entsteht im Übrigen schon mit einer Beitragszahlung. Diese Darstellung erklärt auch, warum nur die Berufsunfähigkeitsrente zuverlässig ermittelt werden kann. Denn sie setzt ja den Versicherungsfall voraus, der jederzeit eintreten kann: er kann auf den heutigen Tag gerechnet werden.

 

Bei der Altersrente ist das anders: der Versicherungsfall tritt erst in der Zukunft ein. Heute ist aber nicht bekannt, wie hoch der Rentensteigerungsbetrag zum Beispiel in 30 Jahren sein wird. Natürlich wäre es denkbar, im Wege einer Prognose einen viel höheren Rentensteigerungsbetrag zu schätzen und daraus eine viel höhere Rente zu berechnen. Dieses Verfahren wäre jedoch nicht seriös; niemand kann in die Zukunft schauen. Die mit aktuellen Daten ermittelten Rentensimulationen können also nur einem aktuellen Vergleich dienen. In seinen Anwartschaftsbescheinigungen teilt das Versorgungswerk deshalb die Höhe einer jetzt anfallenden Berufsunfähigkeitsrente mit.

 

Einen Überblick verschafft die Rententabelle des Herrn Dipl.-Math. Hans-Jürgen Knecht, dem Versicherungsmathematiker des Versorgungswerks. Sie liegt dieser Information bei.

 

Ein Befreiungsrecht gibt es im Versorgungswerk nur für Beamte und diejenigen, die schon in einem anderen Versorgungswerk befreit worden sind, sofern die Befreiungsvoraussetzung fortbesteht.

 

Allerdings werden Mitglieder anderer berufsständischer Versorgungswerke nicht Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater: niemand soll zu einer Doppelversorgung gezogen werden. Nur wer Wirtschaftsprüfer ist, kann trotz seiner Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer auch im Versorgungswerk der Steuerberater eine Mitgliedschaft beantragen.

 

Außerdem werden Steuerberater nicht Mitglied im Versorgungswerk, wenn sie bei Bestellung bereits berufsunfähig sind (und deswegen eigentlich gar nicht hätten bestellt werden können). Das Versorgungswerk kann das im Augenblick des Mitgliedschaftsbeginns normalerweise allerdings nicht erkennen; es muss gegebenenfalls später eine Nachprüfung vornehmen.

 

Maßgeblich ist das offene Deckungsplanverfahren, nach dem die meisten Versorgungswerke finanziert sind. Dieses Verfahren mischt Elemente der Umlage einerseits und der Kapitaldeckung andererseits. Nach der Umlage ist die gesetzliche Rentenversicherung finanziert. Ihr Vorteil besteht in der Möglichkeit, eine volldynamische Versorgung zu bieten. Verdienen die Aktiven mehr, so können Sie zu höheren Beiträgen für die Rentner herangezogen werden. Diese nehmen an der Steigerung des Lebensstandards teil. Aus demselben Grund ist eine Umlage auch weitgehend inflationsfest. Andererseits aber hat die Umlage den erheblichen Nachteil, dass jede Beitragsmark sofort wieder ausgegeben werden muss; sie erzielt keinerlei Vermögensertrag. Im Übrigen gerät die Umlage dann in Schwierigkeiten, wenn Zahl und Belastbarkeit der Aktiven gegenüber dem Rentner abnimmt. Das ist das gegenwärtig bekannte Problem der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Lebensversicherung andererseits beruht auf einer Kapitaldeckung. Dies kann Vermögensertrag erbringen. Jede Anwartschaft beruht auf den individuell gezahlten Beiträgen. Allerdings hat auch diese Vorsorgeform Nachteile: sie ist nicht inflationsfest und kann keine volldynamische Versorgung bieten. Selbst wenn eine solche von einigen Gesellschaften angeboten wird, ist sie letztlich doch nur aus eigenen Beiträgen finanziert: je mehr die Rente in späterer Zeit steigen soll, umso niedriger muss sie vorher kalkuliert sein. Das offene Deckungsplanverfahren vereint beide Systeme. Die Kapitaldeckung steht im Vordergrund. Dennoch verbleibt Raum für einen Umlageanteil. Das Versorgungswerk kann aus ihm eine Volldynamik bieten, weil der "ewige" Zustrom der neuen Berufsanfänger diese finanzieren kann. Das ist auch der Grund, warum das Versorgungswerk die Pflichtmitgliedschaft aller Berufsangehörigen zur Voraussetzung hat. Im Ergebnis sind so Vorteile der beiden Systeme verbunden und ihre beiderseitigen Nachteile mindestens gemildert.

 

Oft wird behauptet, Versorgungswerke seien im Vergleich besser als die Deutsche Rentenversicherung Bund. Eine solche Behauptung ist kurzsichtig. Eine große Volksversicherung kann letztlich nur durch eine Umlage finanziert werden. Deswegen bietet ein solches System auch die Möglichkeit des direkten Eingriffs durch den Bundesgesetzgeber. Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährt erhebliche Werte in Gestalt der Kindererziehungszeiten. Der Steuerzahler bezahlt deswegen viele Milliarden Euro hierfür an die gesetzliche Rentenversicherung. Das ist im Versorgungswerk nicht möglich; es erhält keinerlei Zuschüsse vom Staat. Auch bietet die gesetzliche Rentenversicherung Kuren und ähnliche Rehabilitationsleistungen als Pflichtleistung, die das Versorgungswerk nur subsidiär vorsieht. Erwerbsunfähigkeitsleistungen treten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei teilweiser Erwerbsminderung ein. Das Versorgungswerk macht jedoch volle Berufsunfähigkeit zur Voraussetzung für seine Berufsunfähigkeitsrente. Andererseits kann das Versorgungswerk pro Beitragseuro höhere Leistung bieten: das ist möglich, weil es sich auf den Kernbereich der Versorgung beschränkt und erhebliche Vermögenserträge erzielt. Die aufgeworfene Frage kann deswegen nur sehr differenziert beantwortet werden. Das Versorgungswerk beschränkt sich auf die Leistungen, die den Belangen des freien Berufs besonders entgegenkommen.

 

Das Versorgungswerk tritt nicht automatisch an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Wer ein Anstellungsverhältnis eingeht oder bei Bestellung zum Steuerberater angestellt tätig ist, ist vielmehr zunächst in zwei Systemen pflichtversichert: sowohl im Versorgungswerk als Steuerberater als auch in der Deutschen Rentenversicherung Bund als Angestellter. Er muss nun selbst aktiv werden und entscheiden, was er will. Bleibt er in der gesetzlichen Rentenversicherung, dann tritt das Versorgungswerk als Zusatzversorgung hinzu. Dann ist das Mitglied verpflichtet, für diese Tätigkeit ein Zehntel des Regelpflichtbeitrags an das Versorgungswerk zu bezahlen (§ 13 Abs. 1). Im Normalfall wird der Steuerberater eine Befreiung bei der gesetzlichen Rentenversicherung anstreben. Hierzu stellt Ihnen das Versorgungswerk auf der Webseite den Link zu einem digitalen Antragsformular zur Verfügung.

 

Eine vollständige Befreiung vom Versorgungswerk zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt es nicht (mit der einzigen Ausnahme für die, die schon am 01.01.1999 Mitglied einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg gewesen sind und den Befreiungsantrag innerhalb sechs Monaten nach Beginn der Voraussetzungen gestellt haben). Im Normalfall verbleibt es also bei der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und es wird sich eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI empfehlen. Hierzu stellt Ihnen das Versorgungswerk auf der Webseite den Link zu einem digitalen Antrags-formular zur Verfügung. Über den Antrag wird zwar letztlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund entschieden; das Versorgungswerk hat jedoch Empfangsvollmacht. Es nimmt ebenfalls elektronisch die notwendige Bestätigung vor und leitet ihn dorthin weiter. Ist im Antrag erklärt, dass der Antragsteller als Steuerberater tätig ist, steht einer Befreiung im Allgemeinen innerhalb weniger Wochen nichts im Wege. Auf die richtigen Angaben bei Tätigkeit und Berufsgruppe im Befreiungsformular ist also besonders zu achten. Beachten sollte man auch, dass der Befreiungsantrag spätestens innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt sein sollte, weil er sonst nicht darauf, sondern nur auf das Datum des Antrags zurückwirken kann. Durch die Dauer des Befreiungsverfahrens entsteht dann ein Schwebezustand: eigentlich ist das Mitglied im Versorgungswerk zahlungspflichtig, andererseits muss der Arbeitgeber bis zum Befreiungsbescheid an die Einzugsstelle zahlen. Da Doppelzahlungen vermieden werden sollen, wollen viele Mitglieder in dieser Zeit keine Zahlungen leisten. Das Versorgungswerk kommt diesem Wunsch entgegen; die Beiträge sind solange stillschweigend zinslos gestundet. Ist der Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund dann ergangen, können die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen von der Einzugsstelle (Krankenkasse) zurückgefordert und an das Versorgungswerk weitergeleitet werden. Dieses Verfahren ist jedoch von erheblichem Nachteil, wenn das Mitglied während dieses Schwebezustandes z. B. einen Unfall erleiden und berufsunfähig werden würde. Denn das Versorgungswerk kann Leistungen nur aus gezahlten Beiträgen erbringen; Zahlungen nach Eintritt des Versicherungsfalles sind nicht möglich. Das beschriebene Verfahren enthält also das Risiko, dass das Mitglied solange nicht versichert ist. Wer dagegen vorbeugen will, sollte zumindest einen Beitrag vorfinanzieren.

 

Bitte beachten Sie, dass seit einem Urteil des BSG vom 31.10.2012 die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei jedem Arbeitgeber- und Tätigkeitswechsel neu zu beantragen ist. Deshalb sollte als Anschrift des Arbeitgebers immer der Hauptsitz angegeben werden und nicht die Adresse der betreffenden Niederlassung, da sonst ein Wechsel der Niederlassung schon einen Arbeitgeberwechsel darstellen kann.

 

Das Versorgungswerk ist keine Einrichtung für Personen, die das Steuerrecht beherrschen. Es ist allein für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte geschaffen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt diesen Grundsatz ernst. Endet nach berufsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer, so kann das Mitglied zwar im Versorgungswerk verbleiben: es kann nach § 10 Abs. 2 die Fortsetzung der Mitgliedschaft innerhalb sechs Monaten beantragen. Es ist dann aber nicht mehr als Steuerberater, sondern nur infolge seines Antrags Mitglied im Versorgungswerk. Das bedeutet: die Deutsche Rentenversicherung Bund befreit das Mitglied nicht mehr von der auf seinem Anstellungsverhältnis dort beruhenden Pflichtmitgliedschaft. Das heißt: im Versorgungswerk ist dann nur der Zusatzbeitrag von einem Zehntel möglich. Es hat auch keinen Sinn, darauf zu hoffen, die gesetzliche Rentenversicherung werde den Wechsel nicht bemerken. Denn das Versorgungswerk muss der Deutschen Renteversicherung Bund das Ende der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk mitteilen; ohnehin prüft diese nach der neuen Vorschrift des § 28 die SGB IV spätestens innerhalb von vier Jahren jeden Arbeitgeber. Sie kann berechtigt sein, bei einer späteren Entdeckung rückwirkend die Befreiung wieder zu widerrufen. Dieses Risiko sollte man nicht eingehen; entgegen früherer Rechtslage ist es heute leider eindeutig, dass die Befreiung bei dem Wechsel in die Industrie für das Mitglied nicht aufrechterhalten werden kann (Ausnahme Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater, da hier Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer gegeben ist).

 

Natürlich ist es nicht erfreulich, wenn bei Berufswechsel als Folge der aufgezeigten Rechtslage wechselnde Versicherungsverläufe entstehen. Das kann das Versorgungswerk aber nicht verhindern. Die herrschende sozialpolitische Vorstellung geht davon aus, dass berufsständische Versorgungswerke ihre Berechtigung haben - aber eben nur für die Angehörigen des Berufsstandes. Der Grund ist leicht genannt: es soll nicht mit dem Mittel des Versorgungswerks eine Flucht aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ermöglicht werden, die gar nicht berufsspezifisch tätig sind. Die Situation wird auch dadurch verschärft, als nicht etwa Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungswerk übergeleitet werden können, oder umgekehrt. Denn die unterschiedlichen Finanzierungssysteme (Deutsche Rentenversicherung Bund im Umlagesystem und Versorgungswerk im offenen Deckungsplanverfahren) lassen solches nicht zu.

 

Wer sich mit dieser Thematik befassen muss, sollte den Wortlaut des § 6 SGB VI genau zur Kenntnis nehmen. Ist die Rückgabe des Steuerberatertitels von vornherein zeitlich beschränkt, so bestehen nach Abs. 5 dieser Vorschrift ggf. noch Chancen für eine weitere Befreiung, obwohl in dieser Zeit keine Kammermitgliedschaft besteht. Allerdings ist insoweit nur der auf der sicheren Seite, dessen Ausflug von der Tätigkeit des Steuerberaters nicht länger als ein Jahr andauert. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für diese berufsfremde Tätigkeit ist seit einem Urteil des BSG vom 31.10.2012 gesondert zu beantragen.

 

Nicht zuletzt wegen der genannten Gesichtspunkte wird oft die Frage gestellt, ob es denn besser sei, in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben und im Versorgungswerk nur den Zusatzbeitrag von einem Zehntel zu bezahlen. Bei dieser Entscheidung kann das Versorgungswerk nur sehr eingeschränkt behilflich sein. Zunächst sind allerdings Konstellationen denkbar, die wegen eines bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schon bestehenden Versicherungsverlaufs eine solche Entscheidung zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung nahe legen würden. (z. B. noch nicht erreichte allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung).

 

Hier kann sich das Versorgungswerk allerdings nicht durch Rat beteiligen: die Entscheidung hängt von den bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Anwartschaften ab, die das Versorgungswerk nicht prüfen kann. Ausschlaggebend hierfür sind die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs, die für das Versorgungswerk nicht maßgeblich sind. Wer allerdings andererseits die Tätigkeit als Steuerberater nur als Durchgangsstadium zu einer anderen beruflichen Tätigkeit ansieht, sollte eher in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben, wenn er später ohnehin auf Dauer wegen eines Angestelltenverhältnisses dort Pflichtmitglied sein wird. Zwar wäre sein Beitrag im Versorgungswerk nicht verloren. Aber eine geringe Anwartschaft auf Altersrente würde wohl wenig nützlich sein. Etwas anderes gilt allerdings für den Steuerberater, der vorhat, später Wirtschaftsprüfer zu werden. Auf die gesonderte Fragebeantwortung hierzu wird Bezug genommen.

 

Viele Mitglieder bitten das Versorgungswerk um kulante Verfahrensweise. Dazu ist folgende Anmerkung angebracht. Bei der Frage der Mitgliedschaft und der Beitragsbemessung ist keinerlei Kulanz möglich. Das Versorgungswerk als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist an Gesetz und Satzung gebunden. Zwar ist Stundung und in Härtefällen geringere Beitragsfestsetzung möglich. Aber beides setzt einen schriftlichen Antrag und Darlegung der in § 15 vorgegebenen Voraussetzungen voraus: vor allem die Härteregelungen sind nur für seltene Ausnahmefälle vorgesehen, wo die Beitragsverpflichtung grob unbillig wäre. Andererseits handhabt das Versorgungswerk keine formalistische Verfahrensweise. Es ist bereit, Anträge im für das Mitglied günstigen Sinn auszulegen. Es ist auch kein Formularzwang gegeben. Gesetzte Fristen können selbstverständlich auf begründeten Antrag verlängert werden - allerdings nicht Fristen, deren Einhaltung Gesetz und Satzung vorschreiben.

 

 

Bei Rückständen werden Mahnungen versandt und schließlich Säumniszuschläge festgesetzt. Es wird dann der Antrag gestellt, das Versorgungswerk solle auf festgesetzte Säumniszuschläge verzichten. Das ist jedoch aus folgenden Gründen generell nicht möglich: § 15 Abs. 6 ermächtigt den Vorstand zur Festsetzung. Da er insoweit ein Ermessen hat, muss auf gleichmäßige Anwendung geachtet werden. Sinn der Regelung ist zunächst, säumige Mitglieder zur Beitragszahlung anzuhalten. Außerdem erfolgt hierdurch ein Ausgleich für ausgefallene Zinsen. Wäre pünktlich und rechtzeitig gezahlt worden, hätte das Versorgungswerk ja hieraus Vermögenserträge erwirtschaften können, die allen Mitgliedern zugute gekommen wären. Eine verspätete Zahlung von Beiträgen bedeutet letztlich, dass die eigene Anwartschaft von den Beiträgen der pünktlichen Zahler teilweise mitfinanziert wird. Deren Interesse ist es deswegen, dass die Säumniszuschläge tatsächlich erhoben werden. Oft wird eingewandt, dass die Beitragsfestsetzung nicht rechtmäßig gewesen und deswegen Widerspruch eingelegt worden sei. Es sollte aber beachtet werden, dass dieser Gesichtspunkt, wie bei allen öffentlichen Abgaben, nicht beachtlich ist: wenn eine Festsetzung erfolgt ist, muss Zahlung grundsätzlich erfolgen, auch dann, wenn über die Berechtigung des Bescheides Streit besteht.

 

Im Übrigen bietet die Satzung Möglichkeiten, Härten auszugleichen. Zunächst ist Stundung möglich. Sie setzt aber einen Antrag und Darlegung der Gründe, zweckmäßig auch einen Vorschlag für die ratenweise Tilgung voraus. Sie kann generell nicht zinslos erfolgen. Wer geltend machen will, er könne den Beitrag beim besten Willen nicht bezahlen, kann sich auf § 15 Abs. 4 berufen. Der Vorstand muss dann aber zur Überzeugung gelangen können, dass die Erhebung des Beitrags nach Lage des einzelnen Falles grob unbillig wäre. Also muss er die Umstände des einzelnen Falles kennen. Es ist dann notwendig, die gesamten familiären Einkommens - und Vermögensverhältnisse im Einzelnen schriftlich darzulegen. Dazu gehört auch die Darlegung, warum Beiträge nicht durch einen Unterhaltspflichtigen aufgebracht werden können. Ist ein Härtefall festgestellt, kann von der, nach der Satzung vorgegebenen Beitragsbemessung, abgewichen werden; nach dem Text der Satzung handelt es sich hier aber um seltene Ausnahmefälle.

 

Als einziges System verlangt das Versorgungswerk weder eine Gesundheitsprüfung, noch eine Wartezeit. Wer nur einen einzigen Monat Beitrag gezahlt hat, bekommt die volle Berufsunfähigkeitsrente selbst dann, wenn er bei Eintritt in das Versorgungswerk an einer Krankheit litt. Der Freiberufler tritt spät in das Berufsleben. Er befindet sich in einem Alter, in dem Investitionen zum Berufsstand und Gründung einer Familie zeitlich zusammenfallen. Andere haben in diesem Alter schon über zehn Jahre Versicherungsverlauf aufzuweisen. Der schlimmste Fall, der eintreten kann, ist der, dass der Freiberufler kurz nach Berufsbeginn seine Berufstätigkeit gesundheitsbedingt einstellen muss oder gar den Tod erleidet. Dieses, den freien Beruf besonders berührende Risiko, ist im Versorgungswerk voll abgesichert mit einer Leistung, wie sie kein anderes System bieten kann. Das dafür andererseits Leistungen nicht gewährt werden können, wenn nur eine teilweise Minderung der Berufsfähigkeit eintritt, erscheint hierbei verständlich. Deswegen kann es durchaus sinnvoll sein, andere Risiken (nur teilweise Erwerbsminderung bzw. teilweise Minderung der Berufsfähigkeit) anderweitig - z. B. privatwirtschaftlich - abzusichern. Die generelle Behauptung, dass eine oder andere System sei grundsätzlich besser, lässt deswegen auf wenig Sachkunde schließen. Tatsächlich sind unterschiedliche Risikobereiche angesprochen; das Versorgungswerk beschränkt sich auf den Kernbereich, weil es davon ausgeht, dass freiberuflich Tätige aktiv sind und eine Absicherung anderer Risiken selbst vornehmen.

 

Die Entscheidung des Satzungsgebers gegen die Einführung von Kindererziehungszeiten im Versorgungswerk ist eindeutig. Die entsprechenden Aufwendungen müssten von der Versichertengemeinschaft aufgebracht werden. Das wäre allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn der Nachwuchs seinerseits in diese Versichertengemeinschaft hineinwachsen würde. Niemand kann aber für die spätere Berufsentscheidung seiner Kinder eine Garantie übernehmen. Tatsächlich bedeuten Kindererziehungszeiten auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Würde der Bund für jede Mutter Beiträge an das Versorgungswerk bezahlen, so könnten derartige Leistungen gewährt werden. In der Politik ist die Familienkasse im Gespräch, die Derartiges bewirken könnte. Ein solches Modell wäre nicht ungewöhnlich: für Arbeitslose bezahlt das Arbeitsamt Beiträge an das Versorgungswerk, wenn diese von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Solange sich ein solches Modell aber nicht durchsetzt, muss es bei der gegenwärtigen Lösung verbleiben. Sie besteht in der Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten (§ 23 der Satzung). Hier werden aber nicht Leistungen ohne Beitrag gewährt. Hier wird im Fall der Geburt eines Kindes bei rechtzeitiger Anzeige die Möglichkeit eingeräumt, schlechte Beitragsjahre auszublenden, um in einer Vergleichsrechnung dann bessere Anwartschaften zu gewähren. Das vermeidet insbesondere eine massive Reduzierung der Anwartschaft kurz nach Geburt des Kindes. Dass die Mutter oder der Vater im Übrigen keine Leistungen aus Kindererziehungszeiten erhält, wird dadurch kompensiert, dass die Anwartschaft im Versorgungswerk wegen des Vermögensertrages i. d. R. höher ist, als in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

 

Die Satzung sieht für die schriftliche Anzeige des Mitglieds, dass es die Betreuung des Kindes übernimmt, gemäß § 23 eine Frist von 14 Monaten seit Geburt des Kindes vor. Wie Sie den nachfolgenden Erläuterungen entnehmen, ist eine Anzeige nicht mit Nachteilen verbunden.

 

Für die Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten bleiben innerhalb von fünf Jahren nach Geburt des Kindes die drei Kalenderjahre mit dem niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten, also den niedrigsten Beitragszahlungen, bei der Berechnung des Rentenanspruchs außer Betracht. Im Leistungsfall wird eine Vergleichsrechnung mit und ohne Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeit erstellt und die für das Mitglied günstigere Variante kommt zum Tragen.

 

Eine Anzeige nach § 23 der Satzung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie nach der Elternzeit wieder voll arbeiten bzw. mehr Gehalt oder selbstständige Einkünfte beziehen als während der Elternzeit.

 

Falls aber der bisher erworbene persönliche durchschnittliche Beitragsquotient in dieser Zeit erhalten bleiben soll, ohne dass eine Ausblendung von drei Jahren erfolgt, bietet sich statt der Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten die Zahlung von zusätzlichen Beiträgen gemäß § 14 der Satzung in der bisherigen Zahlungshöhe an.

 

Die Zahlung eines zusätzlichen Beitrags ist insbesondere dann angebracht, wenn die Kinderbetreuungszeit gleich am Anfang der Mitgliedschaft einsetzt, da ansonsten in dieser Zeit keine Anwartschaften für mögliche Leistungsfälle entstehen und z.B. die Berufsunfähigkeit nicht abgesichert ist.

 

Sollte bei Ihnen zum Zeitpunkt des Eintritts in den Mutterschutz bzw. in die Elternzeit noch der Regelpflichtbeitrag gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung festgesetzt sein, prüfen Sie bitte, ob Sie diesen Beitrag auch im Mutterschutz bzw. der Elternzeit zahlen wollen (siehe Ausführungen zum zusätzlichen Beitrag). Wenn nicht, können Sie mit Beginn des Mutterschutzes / der Elternzeit die einkommensabhängige Beitragsfestsetzung gemäß § 11 Abs. 2 beantragen. Hier empfiehlt sich dann die gleichzeitige Anzeige der Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten gemäß § 23 für den Fall, dass Sie die Betreuung des Kindes übernehmen. Die Geburtsurkunde ist als Nachweis, dass das Kind von Ihnen abstammt, einzureichen.

 

 

Maßgeblich ist allein, bei welcher Steuerberaterkammer die Mitgliedschaft besteht - der Tätigkeitsort ist für das Versorgungswerk irrelevant. Wenn Sie allerdings in ein anderes Bundesland wechseln und die Mitgliedschaft bei einer dortigen Steuerberaterkammer erlangen oder wenn Sie die der Bestellung zurückgeben, endet die Mitgliedschaft in der hiesigen Steuerberaterkammer und damit die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Sie haben dann mehrere Möglichkeiten:

  1. Sie stellen überhaupt keinen Antrag. Dann bleibt es bei dem Ausscheiden aus dem Versorgungswerk. Ihre Anwartschaften bleiben im Versorgungswerk stehen (allerdings wird Ihre Anwartschaft auf BU-Rente nur noch aus den gezahlten Beiträgen errechnet). Sie können später durch Rückkehr in eine oder Wiederbestellung bei einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg wieder Mitglied im Versorgungswerk werden, aber nur dann, wenn Sie bis dahin das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Falls Sie Mitglied eines anderen Versorgungswerks der Steuerberater geworden sind, können Sie beantragen, dass Ihre Beiträge entsprechend dem jeweiligen Überleitungsabkommen (bis höchstens 60 Monate) dorthin übergeleitet werden. Dies ist innerhalb eines halben Jahres zu beantragen. In diesem Falle nehmen Sie Ihre Anwartschaft quasi mit sich; im anderen Versorgungswerk werden Sie so behandelt, als seien Sie dort von Anfang an beitragspflichtig gewesen. Voraussetzung ist also ein Überleitungsabkommen zwischen den betroffenen Versorgungswerken.
  3. Falls Sie nicht Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk werden, können Sie im Versorgungswerk bleiben. Dann müssen Sie dies innerhalb eines halben Jahres beantragen. Sie werden dann im Versorgungswerk behandelt wie bisher - irgendeine Änderung erfolgt dann nicht. Vorher sollten Sie genau prüfen, ob eine solche Antragsmitgliedschaft Sie noch berechtigt, bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu bleiben oder zu werden (siehe entsprechende Fragebeantwortung).

 

 

Werden Sie Wirtschaftsprüfer, so werden Sie kraft Gesetzes Mitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen. Zugleich scheiden Sie im hiesigen Versorgungswerk aus. Sie können aber auch hier innerhalb sechs Monaten einen Antrag stellen, die Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk (zusätzlich) fortzusetzen. Das führt dann allerdings zu doppeltem Beitrag.

 

Ihre Beiträge werden nach der bestehenden gesetzlichen Vorschrift auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleitet. Die Überleitung erfolgt nicht, wenn Sie innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gegenüber einem der beiden Versorgungswerke der Überleitung schriftlich widersprechen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versorgungswerk der Steuerberater in

Baden-Württemberg

 

Sophienstraße 13, 70178 Stuttgart

Telefon: 0711 - 22 24 96 90

Telefax: 0711 - 22 24 96 98

 

E-Mail: service@stbvw-bw.de